Wer beschäftigt sich schon gerne mit Gesetzestexten? Sie lesen sich sperrig und sind kompliziert. Doch wer oft im Internet unterwegs ist, sollte sich zumindest mit den gesetzlichen Spielregeln für die Verwendung von Internet-Inhalten auskennen. Wir klären über zwei wichtige Themenbereiche  – das Leistungsschutzrecht und das Bildrecht.

Der Konflikt zwischen Google und den deutschen Verlagen veranschaulicht, wie sehr das deutsche Recht der täglichen Internet-Realität hinterherhinkt. Doch worum geht es genau? Einige deutsche Verlage wollen nicht, dass die Suchmaschine Google Auszüge ihrer Texte für ihre sogenannten Snippets verwendet und damit durch Werbeanzeigen Geld verdient. Snippets sind Kurztexte, die in Googles Ergebnisliste auftauchen, um dem User einen Eindruck davon zu geben, welche Inhalte sich auf einer Webseite befinden. Um an Googles Gewinn beteiligt zu werden, forderten die Verlage ein Leistungsschutzrecht (LSR), das die kostenlose Verwendung ihrer Texte durch Snippets verbietet. Mit dem neuen LSR ist der Gesetzgeber nun dem Wunsch der Verlage nachgekommen und tritt ab dem 1. August 2013 in Kraft.

Google gegen die Verlage – Was hat das mit Urheberrecht zu tun?

Googles Reaktion auf die gesetzliche Neuerung ist entsprechend konsequent: Verlage, die dem Internet-Giganten nicht ausdrücklich erlauben, ihre Texte zu verwenden, werden nicht mehr in der Suchliste von Google News auftauchen. Das bringt die Verlage jedoch in ein Dilemma: Auf der einen Seite möchten sie, dass Google für die Verwendung ihrer Inhalte bezahlt, auf der anderen erreicht ihr Online-Medium deutlich weniger User, wenn ihre Webseite nicht in der mächtigen Suchmaschine auftaucht. Webseitenbetreiber aus allen Branchen investieren sogar in Suchmaschinenoptimierung (SEO), um die oberen Plätzen in Googles Ergebnisliste zu besetzen, um möglichst viele User zu erreichen. Aus Sicht der üblichen Logik des Internets erscheint das Verhalten der Verlage also erst einmal paradox. Deswegen stehen auch nicht alle Verlage hinter dem LSR.

Welche Online-Dienste sind vom Leistungsschutzrecht betroffen?

Da der Gesetzgeber nun dem Wunsch der Verlage nachgekommen ist, gilt es, sich mit den Einzelheiten des LSR auseinanderzusetzen. Generell ist es kein eigenes Gesetz, sondern eine Ergänzung desUrheberrechtes, das geistiges Eigentum schützen soll. Es verbietet, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken durch Suchmaschinen oder Dienste zu verbreiten. Dabei ist die Nutzung von kleinen Textausschnitten jedoch erlaubt. Wie lang diese Texte höchstens sein dürfen, ist gesetzlich noch nicht festgelegt. Das Nutzungsverbot tritt jedoch nur ein, wenn ein Dienst gewerbliche Ziele verfolgt. Hobby-Projekte, Foren oder soziale Netzwerke sind somit nicht betroffen. Auf Facebook, Xing, Twitter & Co. darf also nach Lust und Laune geteilt werden. Dies gilt wegen geringer Zeichenanzahl auch für Twitterwalls, obwohl sie, wie Google, per Hashtags Presseerzeugnisse bündeln.

Bei Blogs sind jedoch ein paar Ausnahmen zu beachten. Ein Blog gilt per Definition ebenfalls als Presseerzeugnis, das Print-, Onlinetitel, aber auch Zeitschriften und Magazine umfasst, die regelmäßig journalistische Beiträge publizieren und ein gewisses Maß an journalistischer Qualität (ebenfalls ein sehr schwammiger Begriff!) ausmachen. Möchte der Blogger selbst fremde Presseerzeugnisse nutzen, darf er nur kurze Textauszüge verwenden.

Das Bildrecht – Mit Googles Bildersuche ist es nicht getan

Jeder, der im Internet Texte publiziert, braucht ein passendes Bild, um seinen Content „aufzuhübschen“. Auch wenn es verlockend einfach ist, sich der Google-Bildersuche zu bedienen, fallen Bilder und Fotografien selbstverständlich unter dem Schutze des Urheberrechtes. Generell gilt: Wer sich nicht die ausdrückliche Erlaubnis des Fotografen oder Rechteinhabers einholt, sollte das Bild im Zweifelsfall nicht verwenden. Eine Ausnahme bilden lizenzfreie Bilddatenbanken wie pixelio oder istockphoto. Selbst hier ist die Nutzung aber beschränkt. So muss zum Beispiel immer der Name des Urhebers genannt werden. Es lohnt sich deshalb, die Nutzungsregeln genau zu lesen. Wenn Personen auf dem Bild abgebildet sind, ist zusätzlich das Recht am eigenen Bild zu beachten.

Trotz der vielen Details sollte man sich die Lust am Publizieren im Web nicht nehmen lassen. Schließlich ist es die Vielfalt und Verfügbarkeit, die das Internet ausmacht.

Hinweis: Sämtliche Urheberrechte wurden beim Erstellen dieses Blogeintrages berücksichtigt!